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7. die eingeschriebenen Studentinnen und Studenten.
Die Rektorin bzw. der Rektor und die Verwaltungsdirektorin
bzw. der Verwaltungsdirektor nehmen an Wahlen nicht
teil.
(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Fachhochschule
haben auch Personen, die, ohne Mitglieder
nach Absatz 1 zu sein, in der Fachhochschule mit Zustimmung
der Rektorin bzw. des Rektors hauptberuflich tätig
sind.
(3) Soweit in diesem Gesetz oder der Grundordnung nichts
anderes bestimmt ist, sind den Mitgliedern der Fachhochschule
gleichgestellt:
die wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand
getretenen Professorinnen und Professoren,
die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder
gastweise an der Fachhochschule Tätigen,
die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
die Lehrbeauftragten und die sonstigen an der Fachhochschule
nebenberuflich Tätigen,
die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und die Ehrensenatorinnen
und Ehrensenatoren der Fachhochschule
Das aktive und passive Wahlrecht steht ihnen nicht zu.
(4) Die akademischen Bezeichnungen und Titel dieses
Gesetzes werden Frauen in der weiblichen Form verliehen.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Fachhochschule nach $ 10 Abs. 1
und 2 haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe
dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung
der Fachhochschule mitzuwirken. Die Übernahme
eines Amtes in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt
werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Mitglieder der
Fachhochschule, die Aufgaben der Personalvertretung
wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung
auf Fachbereichsebene angehören, das für Personalangelegenheiten
zuständig ist.
(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane sind ungeachtei