Full text : 1991 (0035)

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7. die eingeschriebenen Studentinnen und Studenten.

Die Rektorin bzw. der Rektor und die Verwaltungsdirektorin
 bzw. der Verwaltungsdirektor nehmen an Wahlen nicht
teil.

(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Fachhochschule
 haben auch Personen, die, ohne Mitglieder
nach Absatz 1 zu sein, in der Fachhochschule mit Zustimmung
 der Rektorin bzw. des Rektors hauptberuflich tätig
sind.

(3) Soweit in diesem Gesetz oder der Grundordnung nichts
anderes bestimmt ist, sind den Mitgliedern der Fachhochschule
 gleichgestellt:

die wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand
 getretenen Professorinnen und Professoren,
die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend oder
gastweise an der Fachhochschule Tätigen,
die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
die Lehrbeauftragten und die sonstigen an der Fachhochschule
 nebenberuflich Tätigen,

die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und die Ehrensenatorinnen
 und Ehrensenatoren der Fachhochschule

Das aktive und passive Wahlrecht steht ihnen nicht zu.

(4) Die akademischen Bezeichnungen und Titel dieses
Gesetzes werden Frauen in der weiblichen Form verliehen.


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Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Fachhochschule nach $ 10 Abs. 1
und 2 haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe
dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung
 der Fachhochschule mitzuwirken. Die Übernahme
eines Amtes in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt
werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Mitglieder der
Fachhochschule, die Aufgaben der Personalvertretung
wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung
 auf Fachbereichsebene angehören, das für Personalangelegenheiten
 zuständig ist.

(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane sind ungeachtei
            
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