Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Institutsrates
erhält. Kommt in zwei Wahlgängen eine Wahl mangels der erforderlichen
Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten für die Wahl des/r stellvertretenden
Leiters/in des Instituts entsprechend
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Im übrigen gelten für den Institutsrat und für den/die Leiter/in des Instituts die
für den Fachbereichsrat und für den/die Fachbereichsvorsitzende/n geltenden
Bestimmungen sinngemäß.
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(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung wird die Ordnung für das Sportwissenschaftliche
Institut der Universität des Saarlandes vom 6. September
1978 (Dienstbl. S. 135) in der Fassung der Änderungsordnung vom 12. Dezember
1984 (Dienstbl. 1985, S. 40) aufgehoben.
(3) Bis zur Bildung der Organe des Sportwissenschaftlichen Instituts nach
dieser Ordnung bleiben die diesen entsprechenden Organe, die auf der
Grundlage der nach Absatz 2 aufgehobenen Ordnung gebildet worden sind,
bestehen und zuständig.
Saarbrücken, 3. Januar 1991
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Richard Johannes Meiser