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d 7-dienst.
Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte bzw.
Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten ist die
Ministerin bzw. der Minister für Wissenschaft und Kultur.
Sie bzw. er kann ihre bzw. seine Befugnisse als Dienstvorgesetzte
bzw. Dienstvorgesetzter ganz oder teilweise auf die
Rektorin bzw. den Rektor übertragen.
Grundordnung und sonstigen Ordnungen
(1) Die Fachhochschule gibt sich eine Grundordnung, die
der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und
Kultur bedarf. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die
Grundordnung den für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften
nicht entspricht. Einen Versagungsgrund bildet auch
eine Regelung von Organisation und Verfahren, die den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
widerpricht.
(2) Die Fachhochschule erläßt Ordnungen nach Maßgabe
dieses Gesetzes; sie kann Geschäftsordnungen für die Kollegialorgane
nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassen.
(3) Die Grundordnung sowie die Ordnungen nach Absatz 2
sind im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes zu
veröffentlichen.
3. Kapitel
Mitgliedschaft und Mitwirkung
SS 10
Mitglieder
(1) Mitglieder der Fachhochschule sind:
!, die Rektorin bzw. der Rektor.
die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor.
die beamteten und angestellten Professorinnen und
Professoren.
A.
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
die Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten,
die sonstigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten,
Arbeiterinnen und Arbeiter, sofern sie hauptberuflich
an der Fachhochschule tätig sind (sonstige Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter).