Full text : 1991 (0035)

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Einheitsverwaltung

Die Fachhochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es
sich um Auftragsangelegenheiten handelt, durch eine einheitliche
 Verwaltung.

Finanzwesen und Personal

(1) Die Fachhochschule hat eigenes Vermögen.

(2) Die Fachhochschule kann Gebühren und Beiträge nach
Maßgabe von Ordnungen, die der Zustimmung des Ministeriums
 für Wissenschaft und Kultur bedürfen, erheben.
Für das Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden
 Abschluß führt, werden keine Studiengebühren erhoben:
 Ersatzgelder für Lernhilfen können erhoben werden.

(3) Der Haushalt der Fachhochschule bildet im Landeshaushalt
 ein Kapitel im Einzelplan des Ministeriums für
Wissenschaft und Kultur. Für das Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesen der Fachhochschule gelten die allgemeinen
 gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Ebenso gelten
die von der Landesregierung oder von einem Ministerium
hierzu erlassenen Durchführungs- bzw. Ausführungsbestimmungen.


(4) Stellen und Mittel sind innerhalb der Fachhochschule
den Fachbereichen und zentralen Einrichtungen in der
Regel mit Auflagen oder Bindungen zuzuweisen. Die
Zuweisungen stehen unter dem Vorbehalt einer Überprüfung
 in angemessenen Abständen. Abweichend von Satz 1
und 2 kann für Fälle eines dringenden Bedarfs, insbesondere
 für Entwicklungsvorhaben im Rahmen der angewandten
Forschung, eine zentrale Reserve an Stellen und Mitteln
gebildet werden. Absatz 3 hleibt unberührt.

(5) Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung
 der Fachhochschule obliegt dem Rechnungshof des
Saarlandes.

(6) Das Land ist zuständig für die Durchführung von
Baumaßnahmen für Zwecke der Fachhochschule; bei der
Planung von Baumaßnahmen ist die Fachhochschule zu
hören.
(7) Das Personal der Fachhochschule steht im Landes-
            
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