Full text : 1991 (0035)

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(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der
Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie
Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines
Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen,
 sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher
 Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Organe der
Fachhochschule in Fragen des Studiums sind insoweit
zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße
 Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und
auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums
beziehen.

(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten
 Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die
Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die
das Zusammenleben in der Fachhochschule ordnen.

Ordnung des Hochschulwesens

Die Fachhochschule arbeitet mit den anderen staatlichen
Hochschulen des Saarlandes nach Maßgabe des 10. Kapiijels
 des Universitätsgesetzes zusammen. Die Hochschulreform
 ist eine gemeinsame Aufgabe der in Satz 1 genannten
Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen,

2. Kapitel

Rechtsstellung der Fachhochschule

Ss

3

Rechtsnatur

(1) Die Fachhochschule ist eine Körperschaft des öffentlichen
 Rechts und zugleich staatliche Einrichtung. Sie kann
im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten. Ihr Sitz ist
in Saarbrücken.

(2) Die Fachhochschule wird vom Land getragen. Die
Beteiligung Dritter zur Förderung der Fachhochschule ist
insbesondere mit dem Ziel möglich, eine überregionale und
internationale Zusammenarbeit in Lehre und angewandter
Forschung zu pflegen.
            
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