Full text : 1991 (0035)

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ihren Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
insbesondere Beratungen und Untersuchungen sowie die
Zusammenarbeit mit dem Materialprüfamt des Saarlandes.


(7) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben
dürfen der Fachhochschule nur übertragen werden, wenn
sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.
 Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur
regelt die Übertragung soicher Aufgaben nach Anhörung
der Fachhochschule durch Rechtsverordnung.

(8) Die Fachhochschule unterrichtet die Öffentlichkeit
über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Freiheit von Wissenschaft, angewandter Forschung, Lehre
und Studium

(1) Das Land stellt sicher, daß sich an der Fachhochschule
Wissenschaft, angewandte Forschung, Lehre und Studium
Frei entfalten können. Diese Pflicht obliegt auch der Fachhochschule
 und ihren Organen.

(2) Die Freiheit der angewandten Forschung umfaßt insbesondere
 die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik
sowie die Bewertung der Forschungsergebnisse und deren
Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen Organe der Fachhochschule
 in Fragen der angewandten Forschung sind
insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation, die
Förderung und die Abstimmung von Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben beziehen; sie dürfen die Freiheit der
angewandten Forschung im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.


(3) Die Freiheit der Lehre umfaßt im Rahmen der zu
erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von
Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische
 Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen
 Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen
Organe der Fachhochschule in Fragen der Lehre sind
insoweit zulässig, als 'sie sich auf die Organisation des
Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von
Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die
Freiheit der Lehre im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

            
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