Full text : 1991 (0035)

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1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

Aufgaben

(1) Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saar-Jandes
 (Fachhochschule) bereitet durch anwendungsbezogene
 Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung
 wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.
 Sie führt Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
durch, die zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung
 von Lehre und Studium sowie für die Umsetzung
 von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden
in die Praxis erforderlich sind (angewandte Forschung). In
diesem Rahmen pflegt die Fachhochschule die Wissenschaften
 und fördert den Wissens- und Technologietransfer.


(2) Die Fachhochschule dient auch dem weiterbildenden
Studium und beteiligt sich an Veranstaltungen der Weiterbildung.
 Sie fördert die Weiterbildung des an der Fachhochschule
 tätigen Personals.

(3) Die Fachhochschule fördert die internationale, insbesondere
 die europäische Zusammenarbeit und Verständigung
 im Hochschulbereich; dies gilt vor allem für die
Beziehungen zu französischen Hochschulen. Sie trägt zur
regionalen Entwicklung bei. Verträge im Bereich des Satzes
 1 schließt die Fachhochschule nach Anhörung des
Senats mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft
und Kultur. Die Fachhochschule berücksichtigt die besonderen
 Bedürfnisse ausländischer Studentinnen und Studenten.


(4) Die Fachhochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben, insbesondere bei der Nachwuchsförderung, auf
die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit
 und auf die Vermeidung von Nachteilen für
Frauen im Hochschulbereich hin.

(5) Die Fachhochschule wirkt an der sozialen Förderung
der Studentinnen und Studenten mit; sie berücksichtigt die
besonderen Bedürfnisse behinderter Studentinnen und Studenten.
 Sie fördert in ihrem Bereich die kulturellen Belange
und den Sport.

(6) Die Fachhochschule leistet praktische Dienste. die mit
            
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