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(1) Die Organe des Instituts sind
1. der Institutsrat und
2. der/die Leiter/in des Instituts.
(2) Der Institutsrat nimmt die in $ 2 genannten Aufgaben wahr, soweit sie
nicht dem/der Leiter/in des Instituts zugewiesen sind.
(3) Der/die Leiter/in des Instituts nimmt die Aufgaben eines/r Fachbereichsvorsitzenden
gemäß $ 38 UG sinngemäß wahr. Er/sie entscheidet über den
Einsatz der Mitarbeiter/innen des Instituts, soweit sie nicht einem/r Professor/in
zugeordnet sind und über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen
Sachmittel. Er/sie beruft regelmäßig die dem Institut zugeordneten
und hauptberuflich mit Lehraufgaben betrauten Mitarbeiter/innen zur Beratung
zentraler Fragen der Organisation von Lehre und Studium ein.
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(1) Der Institutsrat setzt sich zusammen aus
1. sieben Vertretern/innen der Gruppe der Professoren/innen,
2. zwei Vertretern/innen der Gruppe der akademischen Mitarbeiter/innen
des Instituts,
3. zwei Studierenden, die an der Universität des Saarlandes in einem
sportwissenschaftlichen Studiengang immatrikuliert sind,
4. einem/r Vertreter/in der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter/innen des Instituts.
(2) Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Professoren/innen und Hochschuldozenten/innen,
die das Fachgebiet Sportwissenschaft oder das
Fachgebiet Sportmedizin vertreten.
(3) Wird die Zahl sieben nach Absatz 1 Nr. 1 durch die Professoren/innen
und Hochschuldozenten/innen nicht erreicht, so werden die fehlenden Mitglieder
vom Fachbereichsrat gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis
4 und deren Stellvertreter/innen (Ersatzmitglieder), werden ebenfalls vom
Fachbereichsrat gewählt.
(4) Die Amtszeit der gewählten Mitgueder ces institutsrates beträgt zwei Jahre.
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(1) Der/die Leiter/in des Instituts wird vom Institutsrat aus dem Kreis der
Mitglieder nach 8 4 Abs. 2, die Universitätsprofessoren/innen sind, für die