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Ordnung für das Sportwissenschaftliche Institut
der Universität des Saarlandes
Vom 12. September 1990
Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von $ 48 Abs. 1 des Gesetzes
über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) vom 8. März
1989 (Amtsbl. S. 609), geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1989 (Amtsbl.
S.1106), folgende Ordnung für das Sportwissenschaftliche Institut der Universität
des Saarlandes beschlossen, die nach Zustimmung durch das Ministerium
für Wissenschaft und Kultur hiermit verkündet wird:
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(1) Unter Verantwortung des Fachbereichs 6 — Sozial- und Umweltwissenschaften
— besteht als besondere Gliederung im Sinne von 8 44 Abs. 1 UG
das Sportwissenschaftliche Institut der Universität des Saarlandes.
(2) Das Institut dient folgenden Zwecken:
1. Sportwissenschaftliche Lehre und Forschung,
2. Ausbildung in den Studiengängen zum/zur Sportlehrer/in für alle Schulformen,
zu Diplomsportlehrern/innen und zum Magister,
3. Mitwirkung bei der Weiterbildung im Bereich der Sportwissenschaft,
4. Durchführung und Unterstützung des Hochschulsports.
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(1) Dem Institut obliegen im Rahmen seiner Zweckbestimmung die Aufgaben
eines Fachbereichs gemäß 8 36 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 7 bis 9, 11 und 12 und
836 Abs. 3 UG.
Vor dem Erlaß von Studienordnungen und Prüfungsordnungen des Instituts
ist dem Fachbereich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Bei der Durchführung der Aufgaben nach & 36 Abs. 2 Nr. 5 UG durch den
Fachbereich ist die Leitung des Instituts zu hören, soweit eine Professur im
Bereich der Zweckbestimmung des Instituts betroffen ist.
(2) Das Institut arbeitet mit anderen Einrichtungen, die insbesondere auf
Landesebene der Pflege des Sportes dienen, zusammen. Die Zusammenarbeit
kann durch Vereinbarungen geregelt werden, die der Zustimmung
des Senats und der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und
Kultur bedürfen.