Full text : 1991 (0035)

3 E“

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Jewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind. Das Konzil bestimmt die Reihenfolge
 der Berufung zu Stellvertretung und Ersetzung.

8 26
Wahl. Amtszeit

1) Die Mitglieder einer Kommission werden, sofern keine andere Bestimmung
 getroffen wird, bis zur Erledigung ihres Auftrages gewählt.
2) Für die Wahl der Mitglieder und des Vorsitzenden gilt 8 22 entsprechend.
(3) Für die Wahl der Mitglieder einer Kommission nach 8 25 Abs. 3 steht das
Vorschlgasrecht in den ersten beiden Wahlgängen der Mehrheit der Mitgliedergruppe
 zu, der das zu wählende Mitglied der Kommission angehört.
Satz 1 gilt sinngemäß für die Wahlen und Bestimmungen nach 8 25 Abs. 4.

8 27
Beauftragte

(1) Das Konzil kann die Aufgaben einer Kommission ($ 25 Abs. 1} auch einem
 Beauftragten zuweisen,
2) Für die Wahl und die Amtszeit des Beauftragten giıt 3 26 dieser Geschäftsordnung.


Vil. Wahl des Universitätspräsidenten und der Vizepräsidenten
8 28
Annahme der Wahl

(1) Der Vorsitzende teilt dem zum Universitätspräsidenten oder den zu Vizepräsidenten
 Gewählten die Wahl mit und fordert sie auf, dem Konzil zu erklären,
 ob sie die Wahl annehmen. Mitteilung und Aufforderung erfolgen
1. in der Sitzung, wenn die Gewählten anwesend sind,
2. durch eingeschriebenen Brief, wenn die Gewählten nicht anwesend sind.
2) Die Gewählten können die Annahme oder die Ablehnung der Wahl
erklären
1. mündlich in der Sitzung,
2. durch Schreiben an das Konzil z.Hdn. des Vorsitzenden.
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Erklärungen sind
durch Aufnahme in das Sitzungsprotokoll festzuhalten.
(4) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Erklärungen
            
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