Full text : 1991 (0035)

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Schläge eingebracht werden können. Kommt auch im zweiten Wahlgang
eine Wahl nicht zustande, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Vorgeschlagenen
 statt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten
haben.
(3) Im übrigen gelten cie Vorschriften Ger 33 13, 14 und 28 entsprechend

8 23
Zeitpunkt der Wahl

Die Wahl findet vorbehaltlich der Bestimmung des 8 12 in der ersten Sitzung
statt, die auf die Beendigung des Amtes folgt.

8 24
Geschäftsführender Vorsitz
(1) Bis zur Annahme der Wahl durch den Gewählten führt der bisherige Amtsträger
 seine Aufgaben weiter.
(2) Steht weder der bisherig Vorsitzende noch sein Stellvertreter dafür zur
Verfügung, so obliegt die Geschäftsführung dem Dekan der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

V/l. Xommissionen und Beauftragte
8 25
Beratende Kommissionen

(1) Das Konzil kann zur Vorbereitung seiner Beratungen und Entscheidungen
 Kommissionen einsetzen.
(2) Die Mitglieder einer Kommission müssen nicht Mitglieder des Konzils
sein.

(3) Die Kommission, der die Vorbereitung einer Entscheidung über die Änderung
 der Universitätsverfassung oder der Geschäftsordnung des Konzils obliegt,
 setzt sich zusammen aus: .
1. dem Vorsitzenden des Konzils als Vorsitzenden,
2. sechs Professoren,
3. zwei Akademischen Mitarbeitern,
4. zwei Studierenden,
5. einem Angehörigen des Verwaltungs- und technischen Personals.
(4) Für die gewählten Mitglieder einer Kommission werden Stellvertreter
            
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