Ab
4. die Gegenstände der Verhandlungen und den Zeitraum ihrer Behandlung,
5. die Beschlüsse des Konzils.
(3) In dem Protokoll sind festzuhalten
1. die Ergebnisse der vom Konzil vorgenommenen Wahlen,
2. das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen, wenn die Feststellung von einem
Mitglied beantragt wird oder wenn eine qualifizierte Mehrheit erforderlich
ist,
3. bei offenen Abstimmungen die Stimmabgabe eines Mitglieds, wenn die
Aufnahme von dem Mitglied verlangt wird,
4 die von einem Mitglied zu einem Gegenstand der Verhandlungen zu Protokoll
gegebenen Erklärungen.
(4) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich
die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist
(5) Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet das Konzil darüber, wie ein Vorgang
im Protokoll festzuhalten ist.
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Ausfertigung des Protokolls
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und einem Schriftführer, der nicht
Mitglied des Konzils sein soll, zu unterzeichnen.
/2}) Der Schriftführer wird vom Vorsitzenden bestellt
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Übermittlung des Protokolls
Eine Abschrift des Protokolis ist den Mitgliedern unverzüglich zu übermitteln.
Soweit gegen eine vollständige Protokollabschrift aus gewichtigem Grund,
insbesondere dem der Wahrung der Vertraulichkeit in besonderen Fällen,
Bedenken bestehen, kann der Vorsitzende bestimmen, daß Teile des Protokolls
in die Abschrift nicht aufgenommen werden. Im Falle des $ 16 Abs. 3
Nr.4 bedarf die Bestimmung der Einwilligung des Mitgliedes. Die Bestimmung
ist in der Abschrift bekanntzugeben. Die Mitglieder des Konzils können
die in der Abschrift nicht aufgenommenen Teile des Protokolls einsehen.
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Einwendungen gegen das Protokoll
1) Einwendungen gegen das Protokoll sind schriftlich gegenüber dem Vor-