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Universitätsverfassung oder durch diese Geschäftsordnung nichts anderes
vorgesehen ist, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2) Der Beschluß, durch den die Universitätsverfassung geändert wird, bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Konzils.
(3) Der Entwurf einer Verfassungsänderung ist angenommen, wenn sich zwei
Drittel der Mitglieder des Konzils für ihn aussprechen. Findet der Entwurf die
Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Konzils, aber nicht die in Satz 1
bezeichnete Mehrheit, so ist er in einer zweiten Lesung zu behandeln.
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Geheime Abstimmung
Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Dies gilt nicht für
Beschlüsse, die den Gang der Verhandlung betreffen.
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Schriftliches Beschliußverfahren
(1) Das Konzil kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Ein Beschluß
kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Auf
Antrag eines Viertels der Mitglieder oder sämtlicher einer Wählergruppe angehörenden
Mitglieder des Konzils hat die Beschlußfassung in einer Sitzung
zu erfolgen.
(2) Über die Beteiligung an der schriftlichen Beschlußfassung und das Abstimmungsverhältnis
ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden des
Konzils und vom Kanzler zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern
des Konzils unverzüglich mitzuteilen.
IV. Sitzungsprotokoll
Ss 16
Inhalt des Protokolls
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Konzils ist ein Protokoll
zu fertigen.
2) Das Protokoll muß enthalten
1. die Bezeichnung der Sitzung,
2. den Zeitraum und den Ort der Sitzung,
3. die Namen der anwesenden Mitglieder unter Angabe der Gegenstände,
an deren Verhandlung sie nicht teilgenommen haben,