Full text : 1991 (0035)

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besteht, können nicht zu Beratungen hinzugezogen werden, für die die Öffentlichkeit
 ausgeschlossen worden ist ($& 10 Abs. 1 Satz 2).
(2) Die Beiziehung gilt als beschlossen, wenn der Vorsitzende mitteilt, daß er
eine bestimmte Person zur Beiziehung geladen hat, und das Konzil in die
Behandlung der Tagesordnung eintritt.

(3) Die Vizepräsidenten sind zu den Sitzungen des Konzils unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen. Sie haben das Recht, dort jederzeit das Wort zu
argreifen. 8 33 Abs. 3 Satz 2 und 3 UG bleiben unberührt.

„810
Öffentlichkeit

(1) Das Konzil verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen
werden, soweit die Aufrechterhaltung der Ordnung oder die Wahrung persönlicher
 Interessen oder sonstige rechtliche Gründe dies erfordern.
(2) Über den Widerspruch eines Mitglieds ($& 7 Abs. 5) gegen eine Entscheidung
 des Vorsitzenden nach $ 7 Abs. 2 Nr. 3 dieser Geschäftsordnung entscheidet
 das Konzil in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift enthält das Recht, der Sitzung
des Konzils als Zuhörer beizuwohnen.

ıll. Beschlußfassung
8 11
Beschlußfähigkeit
Das Konzil ist beschlußfähig, wenn
1. die Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind
2. die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

und wenn

8 12
Nichteinhaltung der Ankündidungsfrist

Über Verhandlungsgegenstände, die nicht mit einer ausreichenden Bestimmtheit
 fristgerecht ($ 3 Abs. 2) angekündigt worden sind, kann kein Beschluß
 gefaßt werden.

8 13
Mehrheiten

'1) Bei der Beschlußfassung entscheidet, soweit durch ein Gesetz, durch die
            
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