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nung keine Bestimmung getroffen ist,
2. über die Dauer sowie die Unterbrechung und die Fortsetzung (Vertagung)
der Sitzung zu bestimmen,
3. die Öffentlichkeit auszuschließen ($ 10 Abs. 1 Satz 2).
[3) Das Recht der Entscheidung über das Verfahren (Absatz 2 Nr. 1) umfaßt
die Befugnis, die Aussprache zu begrenzen,
1. durch Schließung der Rednerliste,
2. durch Beschränkung der Redezeit.
(4) Die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Schließung der Rednerliste
vorliegenden Wortmeldungen werden von der Schließung der Rednerliste
nicht berührt.
[5) Jedes Mitglied des Konzils ist berechtigt, einer Entscheidung des Vorsitzenden
nach Absatz 1 bis 4 zu widersprechen. Über den Widerspruch (Anrag
zur Geschäftsordnung) entscheidet das Konzil. Der Vorsitzende soll in
jedem Einzelfall auf das Recht des Widerspruchs hinweisen. Der Widerspruch
ist nicht mehr zuässig, wenn mit dem Abstimmungsverfahren in der
Sache begonnen worden ist, nachdem Gelegenheit geboten war, Anträge
zur Geschäftsordnung zu stellen.
(6) Ein Verhandlungsgegenstand kann durch Beschluß des Konzils von der
Tagesordnung abgesetzt werden, sofern nicht ein Drittel der Mitglieder oder
sämtliche einer Mitgliedergruppe angehörenden Mitglieder des Konzils widersprechen.
In den Fällen des 8 1 Nr. 1 und 2 bedarf die Absetzung von der
Tagesordnung der Zustimmung des Vorsitzenden.
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Vertagung
(1) Dauert eine Sitzung des Konzils über vier Stunden, so ist sie auf Verlangen
eines Drittels der anwesenden Mitglieder zu vertagen.
(2) Wird mit dem Beschluß einer Vertagung (Absatz 1 oder $ 7 Abs. 2 Nr. 2)
ein neuer Termin festgelegt, so ist die förmliche Einberufung zu diesem Termin
nicht erforderlich.
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Beiziehung von Nichtmitgliedern
(1) Das Konzil kann einzelne Personen zu den Beratungen beiziehen. Personen,
die nicht Mitglieder der Universität oder diesen nach Artikel 7 Abs. 2
Satz 3 UV gleichgestellt sind und für die nicht kraft Gesetzes Schweigepflicht