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Geschäftsordnung des Konzils
der Universität des Saarlandes
in der Fassung vom 25. Juni 1991
|. Einberufung
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Voraussetzungen der Einberufung
Das Konzil ist vom Vorsitzenden gemäß Artikel 14 der Universitätsverfassung
einzuberufen
!. zur Wahl des Universitätspräsidenten nach Eingang ces Wahlvorschlags
des Senats,
2. zur Wahl der Vizepräsidenten nach Eingang der Vorschlagsliste des Universitätspräsidenten,
3. zur Änderung der Universitätsverfassung oder der Geschäftsordnung
des Konzils nach Eingang des Antrags von einem Drittel der Mitglieder
Ddder von sämtlichen einer Mitgliedergruppe angehörenden Mitgliedern
des Konzils,
4. zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, sobald das Amt des
Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden geendet hat ($8 22
und 23}.
82 .
Ladungsschreiben
(1) Die Einberufung erfolgt durch Schreiben des Vorsitzenden an die Mitglieder
des Konzils und ihre Stellvertreter. Das Schreiben bestimmt Zeit und Ort
der Sitzung sowie die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung).
(2) Zur Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände gehören nähere Angaden
über
1. die Anträge zur Änderung der Universitätsverfassung oder dieser Geschäftsordnung,
2. die Vorschläge zur Wahl des Universitätspräsidenten oder der Vizepräsidenten.
S$3
Zusendung des Ladungsschreibens, Ladungsfrist
(1) Das Ladungsschreiben wird auf dem Postwege unter der dienstlichen
Oder privaten Anschrift des Empfängers aufgegeben.