Full text : 1990 (0034)

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kräftig war. Hierbei ist $ 14 Abs. 5 der Approbationsordnung
 für Arzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. | S. 1458) in
der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel 3

Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März
1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden,
 findet Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte in
der bisher geltenden Fassung Anwendung.

&

%

Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. August
1990 erstmals zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prülung
 zugelassen werden, findet Anlage 2 zur Approbationsordnung
 für Ärzte in der bisher geltenden Fassung
Anwendung.

Y

%

Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März
1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
 zugelassen werden, findet Anlage 3 zur Approbationsordnung
 für Ärzte in der bisherigen Fassung Anwendung.


S 4

Studierende der Medizin, die bis zum 10. März 1992
erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung oder zum Ersten
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder bis zum 10. März
1993 erstmals zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüjung
 zugelassen werden, legen die Prüfungen nach den
bisher geltenden Vorschriften ab. $ 23b Satz 5 und & 34
Abs. 1 Satz 5 finden abweichend hiervon in der Fassung
dieser Verordnung Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Wiederholungsprüfungen
 bei Prüflingen, die die Ärztliche Vorprüfung
 oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
bis zum 1. Juli 1992 oder den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen
 Prüfung bis zum 1. Juli 1993 nicht bestehen.

Artikel 4

Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit kann den Wortlaut der Approbationsordnung
für Ärzte in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden
 Fassung im Bundesaesetzblatt bekanntmachen.
            
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