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17. 8 34b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „wird“ der Satzteil
„im Hinblick auf das in Satz 5 genannte Ausbildungsziel“
eingefügt.
b) In Satz 5 werden der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folaende Worte angefügt:
„Art und Umfang der Aufsicht sollen dem entsprechen.“
18. In 8 34c Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsethik‘“
durch das Wort „Ethik“ ersetzt.
19. Die Anlagen 1 bis 4, 10, 12, 13, 15, 16 und 20 erhalten
die in den Anlagen 1 bis 10 zu dieser Verordnung
vorgesehene Fassung.
20. In Anlage 20a ist nach den Worten „tätig gewesen ist“
folgender Satz einzufügen:
„Die Ausbildung ist ganztägig/in Teilzeitbeschäftigung
mit . . . vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit abgeleistet worden.**)“
21. In Anlage 9 werden die Ziffern Il. und IV. wie folgt
gefaßt:
„HH. Chemie für Mediziner und Biochemie
80 Fragen
IV. Grundlagen der Medizinischen
Psychologie und der Medizinischen
Soziologie
60 Fragen“
Artikel 2
Über das Bestehen einer schriftlichen Prüfung ist erneut
zu entscheiden, wenn der Prüfling die Prüfung nicht
bestanden hat, weil er die nach 8 14 Abs. 5 der Approbationsordnung
für Ärzte in der Fassung der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
vom 24. Februar 1978 (BGBl. | S. 312) für das Bestehen
der Prüfung erforderliche Zahl zutreffend beantworteter
Prüfungsfragen nicht erreicht hat und der Bescheid des
zuständigen Landesprüfungsamtes über das Nichtbestehen
dieser Prüfuna am 6. Juni 1989 noch nicht bestands-