Full text : 1990 (0034)

392

7. 8 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

„(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der
vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu
stellen und muß bis zum 10. Januar oder bis zum
10. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein.“

B. 8 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden das Komma nach den Worten
„dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“
gestrichen und die Worte „fünf Jahren bei dem
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und
sechs Jahren bei dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen
 Prüfung“ ersetzt durch „und fünf Jahren
beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ nach den
Worten „Prüfung ist“ durch ein Komma
ersetzt.

ob) In Nummer 4 wird der Punkt dürch das Wort
„und“ ersetzt.

CC)

Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer
 5 angefügt:

„5. die durchschnittliche Prüfungsleistung der
in Absatz 6 als Bezugsgruppe genannten
Prüflinge.“

3. In 8 15 Abs. 1 Satz
schulen“ gestrichen

6 werden die Worte „der Hoch-10.



$ 23b Satz 5 erhält folgende Fassurn
„Die Note lautet
„sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
„gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
„befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
„ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.
wenn die Prüfung nach 8 13 Abs. 3 bestanden ist.“
            
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