Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von
Gesundheitsstörungen unter Berücksichtigung der
psychischen und sozialen Lage des Patienten und
der Entwicklungen in Wissenschaft, Umwelt und
Gesellschaft eigenverantwortlich und selbständig
handeln zu können. Sie vermittelt die Fähigkeit zur
Weiterbildung und fördert die Bereitschaft zu ständiger
Fortbildung und zur Zusammenarbeit mit
anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer
Berufe des Gesundheitswesens.“
C)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2
und 3.
z
& 2 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung.
„(1) Die Hochschule vermittelt eine Ausbildung,
die den in 8 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht
und es dem Studierenden ermöglicht, den Wissensstoff
und die Fähigkeiten zu erwerben, die in
den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen
gefordert werden. Sie führt zu diesem Zweck
über die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung
vorgeschriebenen praktischen Übungen,
Kurse und Seminare hinaus Unterrichtsveranstallungen,
insbesondere systematische Vorlesungen,
durch, die die praktischen Übungen vorbereiten
oder begleiten. Bei der Ankündigung der Unterrichtsveranstaltungen
macht die Hochschule kenntlich,
daß der Besuch dieser Unterrichtsveranstaltungen
das Erreichen des Ausbildungszieles fördert.
Der Unterricht im Studium solt, soweit möglich
und zweckmäßig, nicht am einzelnen Fachgebiet.
sondern am Lehrgegenstand ausgerichtet sein.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Bei den praktischen Übungen und Kursen ist
die praktische Anschauung zu gewährleisten.
Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen
Gruppen zu unterrichten.“
bb) Die Sätze 3 bis 7 werden durch folgende Sätze
Z his 7 ersetzt: