I Siebente Verordnung N
zur Anderung der Approbationsordnung für Arzte
Vom 21. Dezember 1989
({BGBLS.2549)
Auf Grund des & 4 der Bundesärzteordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. 1
S. 1218), der durch Artikel 45 Nr. 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBl. | S. 2477) geändert worden ist,
wird verordnet:
Artikel 1
Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. | S. 1593),
geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBl. | S. 2477), wird wie folgt geändert:
1, Die Verordnung erhält folgende Abkürzung:
„ÄAppO“.
2. 8 1 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift vor Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
„Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung“
Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
„(1) Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher
Grundlage und praxis- und patientenbezogen
durchgeführt. Sie hat zum Ziel,
die grundlegenden medizinischen, fächerübergreifenden
und methodischen Kenntnisse.
die praktischen Fertigkeiten und psychischen
Fähigkeiten.
die geistigen und ethischen Grundlagen der
Medizin
und
eine dem einzelnen und der Allgemeinheit verpflichtete
ärztliche Einstellung
zu vermitteln. deren es bedarf. um in Prävention.