die Wahlmitglieder werden vom Ser.at für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl
ist zulässig.
(3) Der Leiter des Rechenzentrums nimmt an den Sitzungen des Beirats mit
beratender Stimme teil. Er kann dem Beirat Vorschläge zur Beratung und
Beschlußfassung unterbreiten.
(4) Der Beirat zieht einen von der Fachhochschule benannten Vertreter bei
der Beratung von Gegenständen mit beratender Stimme hinzu, die unter $8
Abs. 2 Nr. 1 bis 5 fallen.
(5) Der Leiter der Abteilung EDV der Universitätskliniken im Landeskrankenhaus
nimmt an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil.
Ss 10
Der Vorsitzende des Beirats beruft mindestens einmal im Semester eine
Sitzung des Beirats ein. Eine Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn der Universitätspräsident
oder der Leiter des Rechenzentrums oder mindestens
vier Mitglieder des Beirats dies verlangen. Der Beirat ist beschlußfähig,
wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Im übrigen gilt die Geschäftsordnung
des Senats sinngemäß.
S 11
Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen des
Saarlandes in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Ordnung
für das Rechenzentrum der Universität des Saarlandes vom 5. Juli 1974
(Dienstbl. S. 214) außer Kraft.
Saarbrücken, 23.01.1230
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Richard Johannes Meiser