Full text : 1990 (0034)

KO

Ss
-

Q
M

(1) Der Senat bildet einen Beirat des Rechenzentrums.
(2) Dem Beirat obliegt es,
1. die Betriebsordnung und die Benutzerordnung im Benehmen mit dem
Leiter zu erlassen und zu ändern,
2. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter des Rechenzentrums
 und den Benutzern zu schlichten,
3. dem Senat Vorschläge für den Erlaß und die Änderung der in 8 4 Abs. 2
Satz 3 genannten Gebührenordnung zu unterbreiten,
4. zu Vereinbarungen gemäß 8 2 Abs. 2 Stellung zu nehmen,
5. die Arbeitsberichte des Leiters entgegenzunehmen und gegebenenfalls
weiterzuleiten,
6. Anträge an die Zentrale Haushalts- und Planungskommission zu beschließen,

7. die Bestellung und den Widerruf einer Bestellung des Leiters vorzuschlagen,

8. über Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Leiters, die
der Leiter ihm vorlegt, zu entscheiden.
(3) Der Beirat kann Entscheidungen des Leiters in Personalangelegenheiten
von seiner vorherigen Einwilligung abhängig machen.

S

Q

(1) Dem Beirat gehören an:
1. Kraft Amtes:
a) der Universitätspräsident oder der Senatsbeauftragte für das Rechenzentrum
 als Vorsitzender,
b) der Senatsbeauftragte für das Rechenzentrum oder sein Stellvertreter
als stellvertretender Vorsitzender,
C) der Vorsitzende des Fachbereichs Informatik,
2. als Wahlmitglieder:
a) je ein Professor jeder Fakultät,
b) zwei akademische Mitarbeiter,
c) ein sonstiger Mitarbeiter,
d) zwei Studenten.

Die Wahlmitglieder nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) und c}) dürfen nicht Angehörige
 des Rechenzentrums sein.
(2) Der Senatsbeauftragte für das Rechenzentrum. sein Stellvertreter sowie
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.