Full text : 1990 (0034)

(3) Die Bestellung zum Leiter des Rechenzentrums erfolgt, wenn der Bestellte
 Professor ist, auf die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
Wenn der Bestellte wissenschaftlicher Mitarbeiter ist, erfolgt die Bestellung
auf unbestimmte Zeit: die Bestellung kann widerrufen werden.
(4) Der Universitätspräsident bestelit im Einvernehmen mit dem Leiter des
Rechenzentrums und nach Anhörung des Beirats einen oder zwei wissenschaftliche
 Mitarbeiter des Rechenzentrums zu Stellvertretern des Leiters.
Die Bestellung kann widerrufen werden.

(1) Der Leiter des Rechenzentrums führt die laufenden Geschäfte des Rechenzentrums.

(2) Dem Leiter des Rechenzentrums obliegt es insbesondere,
1. die Zusammenarbeit des Rechenzentrums mit den Benutzern zu koordinieren
 und für die Einhaltung dieser Ordnung sowie der sonstigen Vorschriften
 und Vereinbarungen Sorge zu tragen,
2. bei Meinungsverschiedenheiten zu schlichten,
3.. die Durchführung der am Rechenzentrum zu absolvierenden Lehrveranstaltungen
 zu ermöglichen und zu koordinieren,
4. Jährlich mindestens einen Arbeitsbericht zu erstellen und dem Beirat zuzuleiten,

5. Anträge an den Beirat zu stellen,
6. die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der Mitte! zu überwachen.
(3) Die in 8 4 Abs. 2 der Dienstordnung für die Beamten und Angestellten des
wissenschaftlichen Dienstes vom 7. Juni 1972 (Dienstbl. S. 201) sowie in 85
Abs.2 der Ordnung zur Änderung der Dienstordnung für die wissenschaftlichen
 Mitarbeiter nach $ 62 des Universitätsgesetzes vom 27. Februar 1976
(Dienstbl. S. 84) genannten Zuständigkeiten kommen dem Leiter des Rechenzentrums
 zu.

(1) Einzelheiten der Organisation des Rechenzentrums regelt eine Betriebsordnung.

(2) Einzelheiten der Benutzung der Rechenanlagen, der campusübergreifenden
 Rechnernetze sowie von Zusatzgeräten dieser Anlagen und Netze
regelt unter Berücksichtigung von $& 4 dieser Ordnung eine Benutzerordnung.

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.