Full text : 1990 (0034)

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Ordnung
für das Rechenzentrum der Univesität des Saarlandes
Vom 25. Oktober 1989

Der Senat der Universität des Saarlandes hat auf Grund von $ 48 Abs. 1 in
Verbindung mit $& 21 Abs. 1 Nr. 1:des Gesetzes über die Universität des
Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609}
folgende Ordnung für das Rechenzentrum der Universität des Saarlandes
erlassen, die nach Zustimmung durch den Minister für Kultus, Bildung und
Wissenschaft hiermit verkündet wird.

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S

In der Universität des Saarlandes besteht als zentrale Einrichtung das
„Rechenzentrum der Universität des Saarlandes“ gemäß 846 Abs. 1 UG.

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(1) Das Rechenzentrum dient der Forschung und Lehre. Es soll darüber hinaus
 die Kenntnis von der Bedeutung und der sinnvollen Nutzung von
Rechenanlagen und Rechnernetzen als Hilfsmittel für die Forschung möglichst
 weit verbreiten. Im Rahmen freier Rechenkapazität leistet es allgemeine
 praktische Dienste ($& 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4).
(2) Sofern und soweit Einrichtungen dem Rechenzentrum von Dritten zur
Verfügung gestellt werden, sind die mit diesen Dritten mit Zustimmung des
Senats getroffenen Vereinbarungen Bestandteil dieser Ordnung ($ 8 Abs. 2
Nr. 4).

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Y

Das Rechenzentrum einschließlich seiner Nebenstellen erfüllt die Aufgaben
nach $& 2 durch
1. Betreiben und Betreuung der ihm zur Verfügung stehenden Rechenanlagen,
 campusübergreifenden Rechnernetze sowie der Zusatzgeräte dieser
 Anlagen und Netze,
wissenschaftliche Beratung der Benutzer einschließlich der Anleitung zur
maschinengerechten Vorbereitung und sinnvollen Durchführung der zu
bearbeitenden Aufgaben.

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