Full text : 1990 (0034)

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I —

als gewähltes Mitglied im Senat für die Dauer der Amtszeit als Dekan oder
Vizepräsident. Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Professoren, die während eines Semesters von ihren Verpflichtungen in
Lehre und Selbstverwaltung zum Zwecke der Forschung freigestellt sind
(Forschungssemester), können bis spätestens einen Tag vor Beginn dieses
Semesters gegenüber dem Universitätspräsidenten erklären, daß sie für
dessen Dauer ihre Mitgliedschaftsrechte nicht wahrnehmen werden. Diese
Erklärung ist nicht widerruflich.
(5) Bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bzw. für die
Dauer der Beurlaubung oder des Forschungssemesters rückt das ranghöchste
 Ersatzmitglied aus dem Wahlvorschlag, dem das zu ersetzende
Mitglied angehörte, nach. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so rückt das ranghöchste
 Ersatzmitglied nach.
(6) Ist die Liste der gemäß 8 17 Abs. 2 ermittelten Ersatzmitglieder erschöpft,
werden Ersatzmitglieder der Reihe nach demjenigen Wahlvorschlag entnommen,
 welchem das zu ersetzende Mitglied angehört. Ist ein Wahlvorschlag
 erschöpft, so ist das Ersatzmitglied demjenigen Wahlvorschlag zu
entnehmen, auf den nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste
Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach
den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt und ist die in der Gruppen-Urwahl
 ermittelte Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so werden Ersatzmitglieder
 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen bestimmt. Der Universitätspräsident
 stellt fest, wer in die Mitgliedstellung nachrückt. Er gibt diese
Feststellung durch Aushang an den Wahlbrettern bekannt und benachrichtigt
 den Betroffenen schriftlich.
(7) Für die Ersatzmitgliedschaften

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Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Ordnung der Gruppen-Urwahlen
 zum Konzil, zum Senat und zu den Fachbereichsräten in der Fas-SUNng
 vom 19. Januar 1987 (Dienstbl. S. 9) außer Kraft.

Saarbrücken 26 Januar 1990

Univ -Prof Dr. Volker Steinmetz
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