Full text : 1990 (0034)

(4) Gegen die Zurückweisung des Einspruchs steht der Verwaltungsrechtsweg
 offen.

(5) Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung üben die gewählten Mitglieder
ihre Amter aus.

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Nachwahlen
(1) Kann bei Freiwerden eines Sitzes dieser Sitz nicht durch ein Ersatzmitglied
 besetzt werden, So findet eine Nachwahl statt, es sei denn, die Restamtszeit
 des ausgeschiedenen Mitglieds beträgt weniger als ein Viertel der
regelmäßigen Amtszeit,
(2) Die Nachwahl wird nach den Vorschriften dieser Ordnung durchgeführt.
(3) Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds.

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Amtszeiten
Die Amtszeiten der Mitglieder der in $ 1 genannten Kollegialorgane dauern
zwei Jahre. Die Amtszeit der ersten nach dieser Ordnung gewählten Mitglieder
 beginnt am 1. Oktober 1990.

8 25
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in einem der in 8 1 genannten Kollegialorgane endet
1. durch Ablauf der Amtszeit,
2, wenn die Wahl für ungültig erklärt wird,
3. wenn die Wählbarkeit des Mitglieds für sein bisheriges Mandat entfällt,
4. wenn ein Mitglied durch schriftliche, mit triftigen Gründen versehene Erklärung
 gegenüber dem Universitätspräsidenten auf seinen Sitz verzichtet.


(2) Ist ein Mitglied eines der in $ 1 genannten Kollegialorgane beurlaubt, so
ruhen seine mitgliedschaftlichen Rechte in dem Kollegialorgan für die Dauer
seiner Beurlaubung. Dieses gilt auch für Ersatzmitglieder. Satz 1 und 2 gelten
 nicht für den Erholungsurlaub.
(3) Hat ein in den Senat gewählter Professor das Amt eines Dekans oder
Vizepräsidenten arıgenommen. so ruhen seine mitagliedschaftlichen Rechte
            
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