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Stimmzettel) sind vom Wahlleiter bis zum Ablauf der Wahlperiode aufzubewahren.
Darüber hinaus sind die Wahlunterlagen im Falle der Wahlanfechtung
bis zum Abschluß des Wahlprüfungsverfahrens aufzubewahren.
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Anfechtung der Wahlen
(1) Jeder Wahlberechtigte einer Teilwahl kann innerhalb einer Frist von einer
Woche ab dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses seine Teilwahl
durch Einspruch anfechten. Der Einspruch ist schriftlich beim Universitätspräsidenten
einzulegen. Er ist zu begründen.
(2) Der Einspruch kann nicht mit der Begründung eingelegt werden, daß ein
Wahlberechtigter an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert gewesen
sei, weil er keine Wahlbenachrichtigung erhalten oder nicht der richtigen
Wählergruppe zugeordnet oder gar nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen
wurde, Dasselbe gilt, wenn ein Nichtwahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis
eingetragen wurde und an der Wahl teilgenommen hat oder ein
Wählerverzeichnis aus sonstigen Gründen in Einzelheiten unrichtig war. Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit jemand auf Grund einer unrichtigen Entscheidung
des Wahlleiters über einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert war oder an der
Wahl teilnehmen konnte.
(3) Der Einspruch ist begründet, wenn Vorschriften über die Ermittlung der
Sitze oder wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt
worden sind, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflußt werden konnte
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Wahlprüfungsverfahren
(1) Über Einsprüche gemäß $ 21 Abs. 1 entscheidet der Universitätspräsident
nach Anhörung des zuständigen Wahlbeauftragten, des Wahlaus-Schusses
und des Wahlleiters.
(2) Ist der Einspruch frist- und formgerecht eingelegt worden und erweist er
Sich als begründet, so erklärt der Universitätspräsident die betreffende Teilwahl
für ungültig. Er stellt fest, daß die Teilwahl wiederholt werden muß.
(3) Der Universitätspräsidentteilt seine Entscheidung den Wahlberechtigten,
die den Einspruch eingelegt haben, schriftlich durch einen begründeten und
Im Fall der Zurückweisung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Be-Scheid
mit.