Full text : 1990 (0034)

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(3) Sind nur für einen Wahlvorschlag Stimmen abgegeben worden, werden
die Sitze den Bewerbern in der Reihenfolge abnehmender Stimmenzahlen
zugeteilt. In der gleichen Weise werden die Ersatzmitglieder ermittelt.
(4) Die Feststellung des Wahlergebnisses endet mit der Feststellung der gewählten
 Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(5) Über das Endergebnis der Wahlen wird eine Niederschrift gefertigt, die für
alle Teilwahlen die Angaben gemäß 8 16 Abs. 7 Satz 2 sowie die Namen der
gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder enthält. Die Niederschrift ist von
den Mitgliedern des Wahlausschusses, von den Wahlbeauftragten und vom
Wahlleiter zu unterzeichnen.

8 18
Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
Benachrichtigung der Gewählten

(1) Spätestens zwei Tage nach Fertigstellung der Wahlniederschrift gibt der
Wahlleiter das Wahlergebnis durch Aushang an den Wahlbrettern bekannt.
(2) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses übersendet
der Wahlleiter allen Gewählten ein Exemplar der Wahlniederschrift.
(3) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte nicht innerhalb einer
Woche dem Universitätspräsidenten unter Angabe triftiger Gründe schriftlich
 erklärt, daß er die Wahl ablehne. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen
werden.

(4) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, entscheidet der Universitätspräsident
darüber, ob ein triftiger Grund vorliegt. Ist dies der Fall, so ergänzt der Wahlleiter
 die betreffende Liste der Mitglieder und Ersatzmitglieder und führt den
ggf. erforderlichen Losentscheid herbei. Der Wahlleiter benachrichtigt hierauf
 den in der Liste Nächstfolgenden. Absatz 3 gilt entsprechend.

S

19

Unverzüglich nach Ablauf der Fristen gemäß 8 18 Abs. 3 und 4 gibt der
Wahlleiter die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder — gegliedert nach
Teilwahlen — bekannt.

8 20
Aufbewahren der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (insbesondere Protokolle Bekanntmachungen.
            
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