Full text : 1990 (0034)

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AU) —

(4) Stimmabgaben durch Brief sind nur gültig, wenn der Wählerbrief spätestens
 zwei Stunden vor Abschluß der Stimmabgabe beim Wahlleiter eingegangen
 ist.

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Ungültige Stimmzettel

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Ungültig sind Stimmzettel,
1. die den Erfordernissen dieser Ordnung nicht entsprechen,
2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
3. die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten; $& 9 Abs. 2 bleibt unberührt,
4. bei denen der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar
oder die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht zweifelsfrei
erkennbar ist.

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Auszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe zählen die Wahlbeauftragten
 und die Wahlhelfer die auf die einzeinen Wahlvorschläge und auf die
einzelnen Wahlbewerber entfallenden Stimmen für jede Teilwahl aus.
(2) Vor Öffnung der Wahlurne werden die im Wege der Wahl durch Briefwahl
eingegangenen Wahlumschläge in die Wahlurne gelegt. Zuvor ist festzustellen,
 ob der Briefwähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(3) Nach Öffnung der Wahlurne ist die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge
 mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen zu
vergleichen und die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Bestehen Zweifel
an der Gültigkeit von Stimmzetteln, entscheidet über die Gültigkeit der für
diese Teilwahl zuständige Wahlbeauftragte. Stimmzettel, deren Gültigkeit
zweifelhaft war, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den
übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(4) Bei der Ermittlung der Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
 Stimmen zählt die Stimmabgabe innerhalb eines Wahlvorschlags als
eine Stimme. Für die Ermittlung der Reihenfolge der Kandidaten innerhalb
eines Wahlvorschlags ist die von den einzelnen Bewerbern erreichte Stimmenzahl
 maßgeblicn. Der Wahlleiter überwacht die Auszählung der Stimmen.


(5) Die Wahlvorschläge und innerhalb der Wahlvorschläge die Bewerber
sind in der Reihenfolge abnehmender Stimmenzahlen niederzuschreihben
            
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