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Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuß entscheidet über die Zulassung der eingereichten
Wahlvorschläge. Wahlvorschläge sind unzulässig, soweit sie den Erfordernissen
des $ 10 nicht entsprechen.
(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden mit den ggf. beigefügten
Kennworten für jede Teilwahl vom Wahlleiter spätestens zwei Wochen vor
dem ersten Tag der Stimmabgabe an den Wahlbrettern bekanntgemacht.
(3) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber gestrichen.
so sind diese Entscheidungen allen Bewerbern des betroffenen Wahlvorschlags
unverzüglich vom Wahlleiter mitzuteilen.
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Stimmzettel
(1) Alle Stimmzettel und Wahlumschläge für eine Teilwahl haben die gleiche
Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung (amtliche Stimmzettel und
Wahlumschläge). Das Wahlrecht kann nur unter Verwendung der amtlichen
Stimmzettel und Wahlumschläge ausgeübt werden.
(2) Erfolgt eine Teilwahl auf Grund von Wahlvorschlägen, so enthält der
Stimmzettel für jede Teilwahl alle zugelassenen Wahlvorschläge ggf. mit
Kennworten in der alphabetisch gekennzeichneten Reihenfolge ihres Eingangs.
Innerhalb eines Wahlvorschlags erscheinen die Bewerber in der
Reihenfolge des Wahlvorschlags.
(3) Wird für eine Teilwahl kein Wahlvorschlag eingereicht und gehören der
Wählergruppe bis zu hundert wählbare Personen an, so enthält der Stimmzettel
die Namen der Wahlberechtigten in dieser Teilwahl nach Maßgabe
von 8 9 Abs. 3.
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Wahlhandlung
(1) Das Wahlrecht wird in jeder Teilwahl durch Abgabe eines Stimmzettels in
dem dazugehörenden Wahlumschlag ausgeübt.
(2) Gewählt werden kann nur, wer in einem Wahlvorschlag
Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Der Wähler hat in einer Teilwahl höchstens so viele Stimmen, wie Mitglieder
in dieser Teilwahl zu wählen sind. Die Stimmen können nur in einem
Wahlvorschlag abgegeben werden.
genannt ist. 89