55 —
(3) Wird für eine Teilwahl kein Wahlvorschlag eingereicht und gehören der
Wählergruppe bis zu hundert wählbare Personen an, so bildet die Liste dieser
Personen in alphabetischer Reihenfolge den Wahlvorschlag.
(4) Wird für eine Teilwahl kein Wahlvorschlag eingereicht und gehören der
Wählergruppe mehr als hundert wählbare Personen an, so wird die Teilwahl
nach den Vorschriften dieser Ordnung wiederholt. Wird in der Wiederholungswahl
kein Wahlvorschlag eingereicht, bleiben die der Wählergruppe
zustehenden Sitze unbesetzt.
(5) Die in 8 1 bezeichneten Kollegialorgane sind auch dann rechtmäßig zusammengesetzt.
wenn Angehörige einer Wählergruppe nicht oder in nicht
ausreichender Zahl die ihnen in den Kollegialorganen zustehenden Sitze
einnehmen.
8 10
Wahlvorschläge
(1) Ein Wahlvorschlag muß mindestens so viele Namen enthalten, wie Mitglieder
zu wählen sind, oder die Namen von mindestens einem Zehntel der
wahlberechtigten Mitglieder. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchzahlen,
so ist bei der Ermittlung der Anzahl von Namen abzurunden.
{2) Ist nur ein Mitglied zu wählen, so muß der Wahlvorschlag mindestens
zwei Namen enthalten.
(3) Ein Wahlvorschlag bedarf der schriftlichen Zustimmung jedes Vorgeschlagenen
zu seiner Kandidatur auf diesem Wahlvorschlag. & 9 Abs. 2
bleibt unberührt.
(4) Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs für jede Teilwahl
alphabetisch gekennzeichnet. Einem Wahlvorschlag kann eine besondere
Kennzeichnung beigefügt werden. Beleidigende oder irreführende
Kennzeichnungen sind unzulässig.
(5) Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche nach Vorliegen der berichtigten
Wählerverzeichnisse beim Wahlleiter einzureichen.
(6) Die Bewerbung für eine Teilwahl ist nur in einem Wahlvorschlag möglich.
Wird ein Bewerber mit seinem Einverständnis in mehreren Wahlvorschlägen
genannt, so gilt die Bewerbung für den zuletzt eingegangenen Wahlvor-Schlag.
Aus den übrigen Wahlvorschlägen wird der Bewerber gestrichen.