Full text : 1990 (0034)

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 Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Universität gemäß $ 11 Abs. 1
Nrn.3 bis 11 und Abs. 2 UG.
(3) Mitglieder der Universität, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen,
 können nicht einem Fachbereichsrat angehören (8 12 Abs. 1 Satz 3
UG).

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Wählergruppen

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(1) Wählergruppen sind die Mitgliedergruppen nach 8 13 Abs. 1 und 2 UG.
(2) Mitglieder der Universität können nur einer einzigen Wählergruppe angehören.
 Der Zugehörigkeit zur Mitgliedergruppe der Studenten geht die
Zugehörigkeit zu einer anderen Mitgliedergruppe vor.
(3) Für die Wahlen zum Fachbereichsrat können Mitglieder der Univesität
wahlrechtlich nur einem einzigen Fachbereich angehören. Die wahlrechtliche
 Zuordnung der Studenten zu einem Fachbereich ergibt sich aus der
Studienrichtung, die auf dem Anmelde- bzw. Rückmeldebogen an erster
Stelle genannt wird. Der Universitätspräsident entscheidet über die Zuordnung
 in fachbereichsübergreifenden Studienrichtungen. Auf schriftlichen,
mit Gründen versehenen Antrag eines Studenten kann der Universitätspräsident
 über die wahlrechtliche Zuordnung abweichend von Satz 2 und 3
entscheiden.

(4) Die Ordnung über die Bildung einer Besonderen Gliederung kann vorsehen,
 daß die der Gliederung zugeordneten Mitarbeiter wahlrechtlich einem
Fachbereich zugeordnet werden.

(5) Die wahlrechtliche Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer Wählergruppe,
 zu einer Fakultät und zu einem Fachbereich soll zu Beginn der Mitgliedschaft
 vom Wahlleiter festgestellt werden. Über Zweifelsfälle entscheidet der
Universitätspräsident nach Anhörung der Betroffenen.

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Wahlverfahren

(1) Die Wahlen erfolgen, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt
ist, auf Grund von Wahlvorschlägen.
(2) Liegt für eine Teilwahl nur ein Wahlvorschlag vor, so kann der Wähler bei
der Stimmabgabe den Vorschlag um die Namen anderer wählbarer Mitglieder
 seiner Wählergruppe unter unzweifelhafter Bezeichnung der Person
ergänzen.
            
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