Full text : 1990 (0034)

Od
A

84
Wahlbenachrichtigung

(1) Der Wahlleiter stellt spätestens am Tag vor der Auslegung der Wählerverzeichnisse
 die Benachrichtigung über die Eintragung in ein Wählerverzeichnis
 durch die Bundespost, durch die Dienstpost oder durch besonders
Beauftragte zu. Die Wahlbenachrichtigung enthält einen vorbereiteten Antrag
 auf Übersendung von Unterlagen für die Stimmabgabe durch Brief sowie
 einen Hinweis auf die Frist für die Antragstellung.
(2) Die Wahlbenachrichtigungen werden persönlich übergeben oder an die
Anschrift abgesandt, die aus den in der Universität vorhandenen Personalunterlagen
 ersichtlich ist, Nachforschungen zur Ermittlung der richtigen Anschrift
 werden nicht angestellt.

5
Wahlausschreiben

(1) Der Wahlleiter bestimmt die Wahltermine für alle Teilwahlen auf einen
oder mehrere Tage. Wahltermine dürfen nicht in die vorlesungsfreie Zeit gelegt
 werden.
(2) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe
schreibt der Wahlleiter die Wahlen aus. Das Wahlausschreiben muß
enthalten:
1.Ort und Tag des Erlasses,
2. Ort, Zeit und Dauer der Stimmabgabe,
3.den Hinweis auf die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Brief,
4. Anzahl und Amtszeit der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder
getrennt nach Gruppen und Teilwahlen,
5. Angaben über Wahlrecht und Wahlsystem,
6. Angaben darüber, wo und wann diese Wahlordnung und die Wählerverzeichnisse
 zur Einsicht ausliegen und an welchen Stellen Bekanntmachungen
 über das Wahlverfahren erfolgen (Liste der Wahlbretter),
7.die Aufforderung, Wahlvorschläge form- und fristgerecht einzureichen
verbunden mit dem Hinweis auf Ort und Zeit ihrer Bekanntmachung,
8. den Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse,
9. den Hinweis auf die Bedeutung der Wahlbenachrichtigung und darauf,
daß nur wählen kann, wer in die Wählerverzeichnisse eingetragen ist,
10. Hinweis auf Einspruchsmöglichkeiten und -fristen gegen die Wählerverzeichnisse,

11. Ort und Zeit der Sitzung des Wahlausschusses, in welcher das Endergebnis
 der Wahlen festgestellt wird.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.