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Wahlbenachrichtigung
(1) Der Wahlleiter stellt spätestens am Tag vor der Auslegung der Wählerverzeichnisse
die Benachrichtigung über die Eintragung in ein Wählerverzeichnis
durch die Bundespost, durch die Dienstpost oder durch besonders
Beauftragte zu. Die Wahlbenachrichtigung enthält einen vorbereiteten Antrag
auf Übersendung von Unterlagen für die Stimmabgabe durch Brief sowie
einen Hinweis auf die Frist für die Antragstellung.
(2) Die Wahlbenachrichtigungen werden persönlich übergeben oder an die
Anschrift abgesandt, die aus den in der Universität vorhandenen Personalunterlagen
ersichtlich ist, Nachforschungen zur Ermittlung der richtigen Anschrift
werden nicht angestellt.
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Wahlausschreiben
(1) Der Wahlleiter bestimmt die Wahltermine für alle Teilwahlen auf einen
oder mehrere Tage. Wahltermine dürfen nicht in die vorlesungsfreie Zeit gelegt
werden.
(2) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe
schreibt der Wahlleiter die Wahlen aus. Das Wahlausschreiben muß
enthalten:
1.Ort und Tag des Erlasses,
2. Ort, Zeit und Dauer der Stimmabgabe,
3.den Hinweis auf die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Brief,
4. Anzahl und Amtszeit der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder
getrennt nach Gruppen und Teilwahlen,
5. Angaben über Wahlrecht und Wahlsystem,
6. Angaben darüber, wo und wann diese Wahlordnung und die Wählerverzeichnisse
zur Einsicht ausliegen und an welchen Stellen Bekanntmachungen
über das Wahlverfahren erfolgen (Liste der Wahlbretter),
7.die Aufforderung, Wahlvorschläge form- und fristgerecht einzureichen
verbunden mit dem Hinweis auf Ort und Zeit ihrer Bekanntmachung,
8. den Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse,
9. den Hinweis auf die Bedeutung der Wahlbenachrichtigung und darauf,
daß nur wählen kann, wer in die Wählerverzeichnisse eingetragen ist,
10. Hinweis auf Einspruchsmöglichkeiten und -fristen gegen die Wählerverzeichnisse,
11. Ort und Zeit der Sitzung des Wahlausschusses, in welcher das Endergebnis
der Wahlen festgestellt wird.