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4. für sportliche Aufgaben im Rahmen des Hochschulsports (Vereinbarung
der Hochschulen des Saarlandes),
5. für Mensa-Aufwendungen.
_ Artikel 4
Anderungen
Änderungen dieser Ordnung werden vom Studentenparlament (Stupa) mit
der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und bedürfen
der Zustimmung des/der Ministers/in für Kultus, Bildung und Wissenschaft.
Artikel 5
Übergangsregelung
Im Hinblick auf die Ausnahmesituation bei der Neugründung der Kunsthochschule
wird der Studentenbeitrag geteilt. Ein Teilbetrag von 37,40 DM
war bei der Einschreibung zum Wintersemester 1989/90 zu entrichten, der
zweite Teilbetrag von 37,40 DM ist spätestens bis zum Beginn des Sommersemesters
1990 fällig.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese vorläufige Beitragsordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
(2) Nach Bildung der Organe der Studentenschaft ist die Studentenschaft
der Kunsthochschule verpflichtet, eine endgültige Beitragsordnung zur Zustimmung
dem/der Minister/in für Kultus, Bildung und Wissenschaft vorzulegen.
Die vorläufige Beitragsordnung bleibt bis zum Abschluß des Zustimmungsverfahrens
in Kraft.