Full text : 1990 (0034)

m
Me”

4. für sportliche Aufgaben im Rahmen des Hochschulsports (Vereinbarung
der Hochschulen des Saarlandes),
5. für Mensa-Aufwendungen.

_ Artikel 4
Anderungen

Änderungen dieser Ordnung werden vom Studentenparlament (Stupa) mit
der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und bedürfen
 der Zustimmung des/der Ministers/in für Kultus, Bildung und Wissenschaft.


Artikel 5
Übergangsregelung
Im Hinblick auf die Ausnahmesituation bei der Neugründung der Kunsthochschule
 wird der Studentenbeitrag geteilt. Ein Teilbetrag von 37,40 DM
war bei der Einschreibung zum Wintersemester 1989/90 zu entrichten, der
zweite Teilbetrag von 37,40 DM ist spätestens bis zum Beginn des Sommersemesters
 1990 fällig.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Diese vorläufige Beitragsordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
(2) Nach Bildung der Organe der Studentenschaft ist die Studentenschaft
der Kunsthochschule verpflichtet, eine endgültige Beitragsordnung zur Zustimmung
 dem/der Minister/in für Kultus, Bildung und Wissenschaft vorzulegen.
 Die vorläufige Beitragsordnung bleibt bis zum Abschluß des Zustimmungsverfahrens
 in Kraft.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.