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Artikel 22
(1) Diese vorläufige Wahlordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
(2) Nach Bildung der Organe der Studentenschaft auf Grund dieser vorläufigen
Wahlordnung ist die Studentenschaft der Kunsthochschule verpflichtet,
eine endgültige Wahlordnung zur Zustimmung dem/der Minister/in für Kultus,
Bildung und Wissenschaft vorzulegen. Die vorläufige Wahlordnung
bleibt bis zum Abschluß des Zustimmungsverfahrens in Kraft.