Full text : 1990 (0034)

44 —

Artikel 22

(1) Diese vorläufige Wahlordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.

(2) Nach Bildung der Organe der Studentenschaft auf Grund dieser vorläufigen
 Wahlordnung ist die Studentenschaft der Kunsthochschule verpflichtet,
eine endgültige Wahlordnung zur Zustimmung dem/der Minister/in für Kultus,
 Bildung und Wissenschaft vorzulegen. Die vorläufige Wahlordnung
bleibt bis zum Abschluß des Zustimmungsverfahrens in Kraft.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.