(2) Der Einspruch ist begründet, wenn Vorschriften über die Ermittlung der
Sitze oder wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt
worden sind, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflußt werden konnte. Einwände gegen das Wahlverzeichnis
gemäß Artikel 6 Abs. 4 können nach der Wahl nicht mehr geltend
gemacht werden.
(3) Hält der Wahlausschuß den Einspruch für begründet, so erklärt er die
Wahl für ungültig und stellt fest, daß sie wiederholt werden muß. Die Wiederholung
der Wahl erfolgt spätestens einen Monat später.
(4) Eine Zurückweisung des Einspruchs ist schriftlich zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen die Zurückweisung steht
der Verwaltungsrechtsweg offen.
(5) Die Entscheidungen des Wahlausschusses nach Absatz 3 sind durch
öffentlichen Aushang oder andere geeignete Mittel öffentlich zu machen.
Artikel 20
(1) Diese Ordnung wird vom Stupa beschlossen und bedarf der Zustimmung
des/der Ministers/in für Kultus, Bildung und Wissenschaft.
(2) Änderungen dieser Ordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Mitglieder des Stupa und sind dem/der Minister/in für Kultus, Bildung
und Wissenschaft zur Zustimmung vorzulegen. Eine Änderung der Wahlordnung
in den letzten drei Wochen vor der Wahl ist unzulässig.
Artikel 21
Die Formalitäten zur Durchführung der Wahl, insbesondere der Form von
Wahlvorschlägen, des Inhalts der Wahlprotokolle, und der näheren Regelung
der Formalitäten zur Briefwahl, regelt der/die Wahlleiter/in in Einvernehmen
mit dem/der Verwaltungsleiter/in der Kunsthochschule.
Artikel 22
(1) Die erste Stupa-Wahl findet am 14./15./16. Februar 1990 statt. Die Amts-Zeit
endet am 30. September 1990.
(2) Die Wahl für das nächste Stupna findet im Scemmersemester 1990 statt