Full text : 1990 (0034)

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Artikel 12

(1) Der/die Wahlleiter/in beruft Wahlhelfer/innen.
(2) Kandidaten/innen dürfen nicht Wahlhelfer/innen sein.

Artikel 13

(1) Der/die Wahlleiter/in ist verpflichtet, die Mitglieder der Studentenschaft
zur Abgabe von Wahlvorschlägen und zur Teilnahme an der Wahl aufzufordern.

(2) Er/sie legt eine Frist fest, neu. derer.
chen sind.
(3) Die Frist soll mindestens fünf Vorlesungstage betrage,.. Sıe muß mindestens
 zehn Tage vor der Wahl enden.

Artikel 14

(1) Der/die Wahlleiter/in bestimmt Ort und Zeit der Stimmabgabe.
(2) Er/sie hat sicherzustellen, daß mindestens eine Stunde pro Wahltag ge-Wählt
 werden kann.
(3) Der/die Wahlleiter/in kann ein Wahllokal mit einer Anschlagtafel einrichten,
 weiches abwechselnd zu geeigneten Zeiten innerhalb des Wahlkreises
geöffnet ist.
(4) Ort und Zeit der Wahl sind öffentlich bekanntzumachen.
(5) Der/die Wahlleiter/in hat durch Ort, Zeit und sonstige Modalitäten der
Wahl auf eine möglichst hohe Wahlbeteiligung hinzuwirken.
(6) Bekanntmachungen des/der Wahlleiters/in sind durch Aushana zu verbreiten.


Artikel 15

(1) Jede/r Wahlberechtigte kann seine Stimme durch Brief abgeben. Das
Zusenden der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe durch Brief ist nur auf
Kosten des/der Briefwählers/in möglich.
(2) Die Unterlagen zur Briefwahl können nur persönlich unter Vorlage eines
gültigen Studentenausweises der Kunsthochschule beim/bei der Wahlleitein
 abgeholt werden. Sollen die Briefunterlagen dem Wähler zugesandt
werden. so ist die Briefwahl unter Vorlaae eines aültiaen Studentenauswei-
            
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