Full text : 1990 (0034)

WO —

(2) Nimmt ein/e Gewählte/r seine/ihre Wahl nicht an oder verliert er/sie sein;
ihr Mandat vor Ablauf der Wahlperiode, so rückt der/die Kandidat/in aus
dem gleichen Wahlkreis mit der nächst höheren Stimmenzahl nach.
(3) Ist die Zahl der Nachrückkandiaten/innen nach Absatz 2 erschöpft. so
bleibt der Sitz im Stupa unbesetzt.

Artikel 8

Die Wahl zum Stupa findet jeweils in der letzten Maiwoche statt. Finden
Gruppenwahlen statt, so sollen nach Möglichkeit die Wahlen zum Stupa
gleichzeitig mit diesen durchgeführt werden.

Arti__:

(1) Das Stupa wählt wenigstens crei Wochen vor Beginn der Wahl eine/n
Wahlleiter/in.
(2) Der/die Wahlleiter/in darf Micıu iur was Su
Stupa angehören.

Acı le. deren und nicht dem

Artikel 10

Der Zeitpunkt der Wahl sowie die Person des/der Wahlleiters/in ist von dem/
der Vorsitzenden des Stupa spätestens drei Wochen vor der Wahl durch
Anschlag oder Wahlinfo bekannt zu geben.

Artikel 11

(1) Dem/der Wahlleiter/in obliegt die oranungsgemäße Durchführung der
Wahlen zum Stupa. Der/die Wahlleiter/in kann zur Ausführung der ihm/ihr
obliegenden Pflichten Anordnungen mit Wirkung für die gesamte Studentenschaft
 erlassen.

(2) Gegen eine Entscheidung des/der Wahlleiter/in kann binnen drei Tagen
beim/bei der Vorsitzenden des Stupa schriftlich unter Angabe der Gründe
Beschwerde eingelegt werden. Der Wahlausschuß entscheidet unverzüglich
 über die Beschwerde.
(3) Beschlüsse des Wahlausschusses sind für den/die Wahlleiter/in
bindend.
            
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