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KO
Artikel 5
Die zehn Direktmandate verteilen sich auf den Wahlkreis folgendermaßen:
die Anzahl der Direktmandate wird multipliziert mit der Zahl der Wahlbrechtigten
eines Wahlkreises und dividiert durch die Gesamtzahl aller Wahlberechtigten.
Zunächst wird jedem Wahlkreis der ganzzählige Anteil, der sich
aus dieser Berechnung ergebenden Zahlen zugeteilt. Sind danach noch
Mandate zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile
auf die Wahlkreise zu verteilen (Memeyersches Verfahren).
Artikel 3
(1) Jede/r Wahlbeechtigte hat höchstens so viele Stimmen wie in seinem
Wahlkreis Kandidaten/innen zu wählen sind, aber pro Kandidat/in nur eine
Stimme.
(2) Aus jedem Wahlkreis nach Artikel 4 werden Direktmandate gewählt. Die
für die Festlegung der Anzahl der Direktmandate gemäß Artikel 5 maßgebliche
Zahl, ergibt sich aus den offiziellen Statistiken des Studentensekretariats.
(3) Aus den vom Studentensekretariat mit neuest möglichem Stand ausgedruckten
Studentenstatistiken wird das Wählerverzeichnis erstellt. Das
Wählerverzeichnis beinhaltet mindestens Name, Vorname, Geburtsdatum.
Matrikelnummer und den Fachbereich.
(4) Die Zuordnung des/der Wählers/Wählerin zu einem Wahlkreis bestimmt
sich nach dem Eintrag in das Wahlverzeichnis. Das Wahlverzeichnis liegt
zwei Wochen vor der Wahl beim/bei der Wahlleiter/in zur Einsicht aus
(5) Einsprüche sind bis spätestens drei Tage vor der Wahl beim/bei der Wahlleiter/in
einzulegen. Über Einsprüche entscheidet bis zwei Tage vor der
Wahl der/die Wahlleiter/in. Gegen diese Entscheidung kann beim Wahlaus-Schuß
Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch ist bis zu Beginn
der Wahl zu bearünden.
(6) Mitglieder des Wahlaussc
nen.
Artikel 7
(1) Bei der Wahl sind die Kanidaten/innen, die die höchste Stimmenzahl auf
sich vereinigen können, gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.