Full text : 1990 (0034)

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(4) Die Studentenschaft erstellt einen Haushaltsplan für ein Rechnungs-(Kalender-)jahr
 als Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der
Studentenschaft. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs,
der zur Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft notwendig ist.

Artikel 20
Beschlußfassung über den Haushaltsplan;
Anderung des Haushaltsplans

(1) Das Stupa berät und beschließt in der Regel vor Beginn des Rechnungs
jahres den Haushalt.
(2) Über Änderungen des Haushaltsplans während des Geschäftsjahres
beschließt das Stupa mit einem Nachtragshaushalt.

Artikel 21
Vollzug des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt den AStA, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen
 einzugehen.
(2) Der/die Präsident/in beauftragt den/die Finanzreferenten/in mit der
Durchführung des Rechnungswesens und der Überwachung des Haushalts.


(3) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres werden die Bücher der Studentenschaft
 vom/von der Minister/in für Kultus, Bildung und Wissenschaft geprüft
 und der Abschluß festgestellt. Der Abschlußbericht ist dem Stupa vorzulegen,
 das über die Entlastung des/der Präsidenten/in und des/der
Finanzreferenten/in beschließt.

(4) Der/die Präsident/in trägt die Verantwortung für das Finanzgebaren der
Studentenschaftsorgane.

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wii wu... uBßbsstimmungen

Artikel 22
Zustimmung und Anderung
(1) Die Satzung wird vom Stupa beschlossen und bedarf der Zustimmung
des/der Ministers/in für Kultus, Bildung und Wissenschaft.
(2) Änderungen cieser Satzuna hedürfen einer Mehrheit von zwei Dritte'n
            
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