Full text : 1990 (0034)

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1. auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Stupa,
2, auf Beschluß des AStA,
3. auf Verlangen der Studentenschaft, wozu es eines schriftlichen Antrages
von mindestens 8% der eingeschriebenen Studenten/innen bedarf.

(4) Die VV der Studentenschaft wird von dem/der Vorsitzenden oder dem/
der stellvertretenden Vorsitzenden des Stupa unter der Vorlage der Tagesordnung
 einberufen und geleitet. Der/die Vorsitzende des Stupa bzw. sein/ihre
 Stellvertreter/in hat sich darum zu bemühen, daß der/die Rektor/in
der Kunsthochschule bzw. sein/ihre Stellvertreter/in für die Dauer der VV
der Studenten veranstaltungsfrei gibt.
(5) Auf einer VV der Studentenschaft ist jede/r Student/in rede- und antragsberechtigt.

(6) Empfehlungen werden mit Mehrheit Zei

Artikel 18
Urabstimmung

(1) Durch Urabstimmung können Empfehlungen an die Organe der Studentenschaft
 gerichtet werden. Artikel 17 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Urabstimmung findet statt:
1. auf Beschluß des Stupa,
2, auf Verlangen von Mitgliedern der Studentenschaft, wozu es eines schriftlichen
 Antrages von mindestens 20% der eingeschriebenen Studenten/
innen bedarf.

V.

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Artikel 19
Haushaltsplan

(1) Die Studentenschaft hat ein eigenes Vermögen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studentenschaft nach Maßgabe
einer vom Stupa beschlossenen Beitragsordnung von ihren Mitgliedern Beiträge.
 In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe
zu regeln. Die Beitragsordnung bedarf der Zustimmung des/der Ministers/in
für Kultus, Bildung und Wissenschaft,
(3) Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet diese nur mit ihrem e:-genen
 Vermögen aemäß Absatz 1
            
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