Full text : 1990 (0034)

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Artikel 11
Ausschüsse

(1) Auf Beschluß des Stupa können Ausschüsse nach Bedarf eingerichtet
werden. Jeder Ausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Die Ausschußmitglieder werden vom Stupa gewählt.
(3) Zu den Mitgliedern der Ausschüsse können auch Nichtabgeordnete gewählt
 werden.

(4) Ausschüsse haben ausschließlich beschiu?vorbereitende Funktion fül
das Stupa.

Artikel 12
Auflösung oder Ausscheiden

(1) Das Stupa kann sich mit den Stimmen von zwei Drittel seine Mitglieder
auflösen. In diesem Falle findet innerhalb von acht Wochen eine Neuwahl
des Stupa statt. Vorlesungsfreie Zeiten werden auf diese Frist nicht angerechnet.
 Fällt die Auflösung des Stupa in das Sommersemester, SO wird die
Wahl des nächsten ordentlichen Stupa vorgezogen. Die Amtszeit dieses
neuen Stupa verlängert sich in diesem Fall um die entsprechende Zeit.
(2) Die Amtsperiode des Stupa dauert in der Regel ein Jahr und beginnt mit
dem Tag seines ersten Zusammentrittes. Sie endet am 30. September des
darauffolgenden Jahres.

(3) Das Mandat eines/r Abgeordneten erlischt durch:
1. Mandatsniederlegung, die schriftlich beim Vorstand einzureichen ist,
2. Exmatrikulation,
3. Amtsantritt im AStA,
4. Tod.

Ill. Der allgemeine Studentenausschuß (AStA)

Artikel 13
Begriffsbestimmung und Zuständigkeit
(1) Der AStA ist das ausführende Organ der Studentenschaft, ihm obliegt die
Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Studentenschaft. Das Stupa ist
über die laufenden Geschäfte zu informieren. Der AStA ist dem Stupa verantwortlich
 und hat dessen Beschlüsse durchzuführen. Dem AStA obliegt
            
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