al —
Artikel 7
Vorstand
Das Stupa wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seinen Reihen seine/n
Vorsitzende/n, deren/dessen Stellvertreter/in und eine/n Schriftführer/in.
Der/die Vorsitzende sowie seine/ihre Stellvertreter/in müssen in gesonderten
Wahlgängen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Stupa auf sich
vereinigen. Erreicht kein/e Kandidat/in die erforderliche Mehrheit, so gilt im
dritten Wahlgang der/die als gewählt, der/die die meisten Stimmen erhält.
Artikel 8
Einberufung
(1) Das Stupatritt nach der in der Wahlordnung vorgesehenen Einberufungsfrist
zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Es wird einberufen
durch den/die Vorsitzende/n oder stellvertretende/n Vorsitzende/n des
Stupa.
(2) Das Stupa wird von seinem/seiner Vorsitzenden während der Vorle-Sungszeit
mindestens zu einer ordentlichen Sitzung im Monat unter Bekanntgabe
der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist
für ordentliche Sitzungen beträgt sieben Tage.
(3) Außerordentliche Sitzungen müssen einberufen werden:
1. auf Verlangen des AStA.
2. auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Stupa,
3. auf Verlangen des/der Präsidenten/in.
(4) Die Sitzungen des Stupa sind durch Aushang an den entsprechenden
Anschlagstellen (Infotafeln) und gegebenenfalls durch Informationsorgane
der Studentenschaft anzukündigen.
Artikel 9
Teilnhnahmenflicht
Die Abgeordneten und die Mitglieder des AStA sind verpflichtet, an den Sit-Zungen
des Stupa teilzunehmen.
Artikel 10
Antraasrecht
Mitglieder des Stupa, der Stupa-Ausschüsse und des AStA haben im Stupa
Antraagsrecht.