Full text : 1990 (0034)

al —

Artikel 7
Vorstand

Das Stupa wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seinen Reihen seine/n
Vorsitzende/n, deren/dessen Stellvertreter/in und eine/n Schriftführer/in.
Der/die Vorsitzende sowie seine/ihre Stellvertreter/in müssen in gesonderten
 Wahlgängen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Stupa auf sich
vereinigen. Erreicht kein/e Kandidat/in die erforderliche Mehrheit, so gilt im
dritten Wahlgang der/die als gewählt, der/die die meisten Stimmen erhält.

Artikel 8
Einberufung

(1) Das Stupatritt nach der in der Wahlordnung vorgesehenen Einberufungsfrist
 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Es wird einberufen
durch den/die Vorsitzende/n oder stellvertretende/n Vorsitzende/n des
Stupa.
(2) Das Stupa wird von seinem/seiner Vorsitzenden während der Vorle-Sungszeit
 mindestens zu einer ordentlichen Sitzung im Monat unter Bekanntgabe
 der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist
für ordentliche Sitzungen beträgt sieben Tage.

(3) Außerordentliche Sitzungen müssen einberufen werden:
1. auf Verlangen des AStA.
2. auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Stupa,
3. auf Verlangen des/der Präsidenten/in.

(4) Die Sitzungen des Stupa sind durch Aushang an den entsprechenden
Anschlagstellen (Infotafeln) und gegebenenfalls durch Informationsorgane
der Studentenschaft anzukündigen.

Artikel 9
Teilnhnahmenflicht

Die Abgeordneten und die Mitglieder des AStA sind verpflichtet, an den Sit-Zungen
 des Stupa teilzunehmen.

Artikel 10
Antraasrecht

Mitglieder des Stupa, der Stupa-Ausschüsse und des AStA haben im Stupa
Antraagsrecht.
            
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