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drei Tagen zu einer außerordentlichen Sitzung eingeladen werden, in der die
Mehrheit der anwesenden Abgeordneten entscheidet, es sei denn, die Satzung
bestimmt anderweitige Mehrheiten.
(4) Stehen auf dieser in Absatz 3 genannten außerordentlichen Sitzung Entscheidungen
an, die einer qualifizierten (absoluten oder Zweidrittel-) Mehrheit
bedürfen, und sind diese Mehrheiten wegen Abwesenheit von Abgeordneten
nicht zu erreichen, so ist unverzüglich zu einer weiteren außerordentlichen
Sitzung einzuladen.
Auf dieser weiteren außerordentlichen Sitzung wird in Fällen, in denen die
Satzung eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder vorsieht, mit der Zweidrittelmehrheit
der Anwesenden entschieden, in Fällen, in denen die Satzung
eine absulute Mehrheit vorsieht, mit Mehrheit der Anwesenden entschieden.
Auf diese Konsequenzen ist in der Einladung zu dieser oben genannten
außerordentlichen Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
Artikel 6
Zuständigkeiten
(1) Das Stupa ist zuständig für:
1. die Wahl des/der Präsidenten/in der Studentenschaft der Kunsthochschule
und seinem/er Vizepräsidenten/in,
2. die Wahl der AStA-Referenten/innen,
3. die Abwahl der Mitglieder des AStA durch konstruktives Mißtrauensvotum
mit der Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des
Stupas,
das Stupa kann Mitglieder der Studentenschaft beauftragen, im Namen
der Studentenschaft besondere Aufgaben wahrzunehmen,
5. die Erstellung und Verabschiedung der Beitragsordnung,
6. die Bildung von Ausschüssen,
7. alle sonstigen Aufgaben der Studentenschaft, soweit sie nicht durch diese
Satzung anderen Organen zugewiesen sind.
(2) Das Stupa kontrolliert den AStA. Das Stupa nimmt den Rechenschaftsbericht
des AStA entgegen und befindet am Ende seiner Amtszeit über seine
Entlastung.
(3) Dem Stupa obliegt insbesondere die Beschlußfassung:
1. in allen Haushaltsangelegenheiten (gemäß Artikel 19 f.),
2, hinsichtlich des Zusammenwirkens mit Studentenschaften anderer
Hochschulen.
14) Auf Verlangen eines Drittels der Abgeordneten ist eine
der Studentenschaft einzuberufen.