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8 19 wird $ 23. Vor $ 23 wird die Abschnittsüberschrift
„Schlußbestimmungen“ eingefügt. In $ 23 Abs. 1 wird
folgender Satz 3 angefügt:
„Die Vorschriften des zweiten Abschnitts ($$& 19 bis 22)
gelten erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester
1990/91.“
Artikel .:
Diese Verordnung tritt am Tage nacıı ihrer Verkündung in
Kraft.
Saarbrücken, den 13. Dezember 1989
Der Minister
mür Kultus, Bildung und Wissenschaft
KFıuf. Dr. Breitenbach