Full text : 1990 (0034)

Gymnasiums mit bilingualem deutsch-französischem
 Zug sind,
arhalten innerhalb der in Absatz 2 Nrn. I und 2
genannten Quoten vorab einen Studienplatz.

‚a

Auswahıkriterien, Rangfolge

(1) Bewerber deutscher Nationalität müssen ausreichende
 Kenntnisse der französischen Sprache, Bewerber
französischer Nationalität ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache und Bewerber sonstiger Nationalität
ausreichende Kenntnisse der deutschen und der französischen
 Sorache nachweisen.

(2) Die Rangfolge der Bewerber bestimmt sich nach
dem Grad der allgemeinen Qualifikation in Verbindung
mit dem Grad der Sprachkenntnisse in der Weise, daß
der Grad der allgemeinen Qualifikation und der Grad
der Sprachkenntnisse grundsätzlich gleich gewichtet
werden.

(3) Für den Grad der Sprachkenntnisse sind maßgebend
 die im Rahmen der Hochschulzugangsberechtizung
 oder anderweitig nachgewiesenen Leistungen im
Fach Frnzösisch für Bewerber nach $ 21 Abs. 2 Nr. 1,
die Leistungen im Fach Deutsch für Bewerber nach $ 21
Abs. 2 Nr. 2. Zur Feststellung des Grades der Sprachkenntnisse
 kann die Universität auch Sprachprüfungen
vorsehen. Wird für das jeweilige Zulassungsverfahren
eine Sprachprüfung durch die Universität vorgesehen,
ist das Prüfungsergebnis für die Bestimmung des Grades
 der Sprachkenntnisse entscheidend.

(4) Der Grad der allgemeinen Qualifikation wird durch
die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
 bestimmt. Für die Einzelheiten zur Ermittlung
und zum Nachweis der Durschnittsnote bei Bewerbern
mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung gilt $ 8
Abs. 1] Sar7z 92

(5) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die Universität
 nach pflichtgemäßen Ermessen; zwischenstaatliche
Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen den
HKochschulen sind zu berücksichtigen.“
            
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