Full text : 1990 (0034)

= 22—
(Amtsbl.S.41)
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vergabe von
Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen
außerhalb zentraler Verfahren an den staatlichen Hochschulen
 des Saarlandes (Vergabeverordnung Saarland)

Vom 12. Dezember 1989

Auf Grund des $ 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Zustimmung
 zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
 vom 24. September 1986 (Amtsbl. S. 1021) verordnet
der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in
zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler
Verfahren an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes
vom 16. Juni 1987 (Amıtsbl. S. 739) wird wie folgt geändert:


Vor $1 wird die Abschnittsüberschrift „Erster
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen“ eingefügt.

Nach $ 18 werden die Abschnittsüberschrift „Zweiter
Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Vergabe
von Studienplätzen im Studiengang D.E.U.G. — mertion
 Droit — an der Universität des Saarlandes“ sowie
die folgenden $$ 19 bis 22 eingefügt:

U

Anwendungsbereich

Für die Vergabe von Studienplätzen an Bewerber, die
sich an der Universität des Saarlandes um einen Studienplatz
 im Studiengang D.E.U.G. — mention Droit
— beworben haben, gelten die besonderen Bestimmungen
 der $$ 20 bis 22. $$ 4 Abs, 2, 5 bis 9, 11 bis 13
finden auf diesen Studiengang keine Anwendung.
Abweichend von $ 3 Abs. 1 muß der Zulassungsantrag
bis zum 25. Juli (Ausschlußfrist) bei der Universität des
Saarlandes eingegangen sein
            
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