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(Amtsbl.S.41)
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vergabe von
Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen
außerhalb zentraler Verfahren an den staatlichen Hochschulen
des Saarlandes (Vergabeverordnung Saarland)
Vom 12. Dezember 1989
Auf Grund des $ 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Zustimmung
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 24. September 1986 (Amtsbl. S. 1021) verordnet
der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in
zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler
Verfahren an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes
vom 16. Juni 1987 (Amıtsbl. S. 739) wird wie folgt geändert:
Vor $1 wird die Abschnittsüberschrift „Erster
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen“ eingefügt.
Nach $ 18 werden die Abschnittsüberschrift „Zweiter
Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Vergabe
von Studienplätzen im Studiengang D.E.U.G. — mertion
Droit — an der Universität des Saarlandes“ sowie
die folgenden $$ 19 bis 22 eingefügt:
U
Anwendungsbereich
Für die Vergabe von Studienplätzen an Bewerber, die
sich an der Universität des Saarlandes um einen Studienplatz
im Studiengang D.E.U.G. — mention Droit
— beworben haben, gelten die besonderen Bestimmungen
der $$ 20 bis 22. $$ 4 Abs, 2, 5 bis 9, 11 bis 13
finden auf diesen Studiengang keine Anwendung.
Abweichend von $ 3 Abs. 1 muß der Zulassungsantrag
bis zum 25. Juli (Ausschlußfrist) bei der Universität des
Saarlandes eingegangen sein