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(5) Der Kandidat kann verlangen, daß die Entscheidungen
nach Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 von der Prüfungskommission
innerhalb von zwei Wochen überprüft werden. Belastende
Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen,
(6) Für die Vorauswahl gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, daß
der Bewerber im Falle einer Täuschungshandlung zu der
weiteren Prüfung nicht zugelassen wird.
Wiederholung
Die Eignungsprüfung kann in der Regel zweimal und nur
insgesamt jeweils frühestens zum nächsten Prüfungstermin
wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist in begründeten
Ausnahmefällen mit Zustimmung des Rektors der
Hochschule der Bildenden Künste — Saar möglich.
S 12
Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten
auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in
die Prüfungsniederschriften gewährt.
R)
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt rückwirkend zum 31. Juli 1989 in
Kraft.
Saarbrücken, den 25. November 1939
Der Minister
tür Kultus, Bildung und Wissenschaft
Prof. Dr. Breitenbach