schrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern der Prü-“ungskommission
zu unterzeichnen ist. Sie muß erkennen
assen, worauf sich das Urteil der Prüfungskommission
stützt.
Geltungsumfang
Die Feststellung der Eignung erstreckt sich auf den Fachbe-"eich,
für den die Prüfung durchgeführt wurde. Die Feststellung
der Eignungsprüfung gilt für die zwei auf die
Prüfung folgenden Zulassungstermine.
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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Der Kandidat kann die Meldung zur Prüfung zurücknehmen,
solange ihm die Prüfungstermine noch nicht mitgeteilt
worden sind.
2) Eine Prüfungsleistung gilt als „nicht bestanden“ bewertet,
wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne
wichtige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn
der Prüfung ohne wichtige Gründe von der Prüfung
zurücktritt.
(3) Die für den Rücktritt oder Versäumnis geltend gemachten
Gründe müssen der Prüfungskommission unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei
Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen
Attestes verlangt werden. Werden die Gründe als
wichtig anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die
sereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall
anzurechnen.
(4) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleitung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit „nicht bestanden“ bewertet. Ein Kandidat,
der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann
von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von
der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden;
in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als
mit „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen
kann der Vorsitzende der Prüfungskommission den Kandidaten
von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.